BAGUET METAL PARACHEVEMENT SASU
Industrielle Zulieferung - Stahlverarbeitung
Version 2026 - Gultig ab 1. Januar 2026
Pramabel
Diese Allgemeinen Geschaftsbedingungen (nachfolgend "AGB") regeln die Rechte und Pflichten von BAGUET METAL PARACHEVEMENT, einer vereinfachten Aktiengesellschaft mit einem Alleingesellschafter (SASU) mit einem Stammkapital von3000 Euro, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister unter der SIRET-Nummer 10373931400013, mit Sitz in Frankreich (nachfolgend "der Lieferant"), im Rahmen seiner Tatigkeit als industrieller Zulieferer und Stahlverarbeiter.
Diese AGB gelten kraft Gesetzes fur alle Verkaufe und Dienstleistungsvertrage, die der Lieferant mit seinen Geschaftskunden (nachfolgend "der Kunde") abschliesst, unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, insbesondere der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden, sofern der Lieferant nicht schriftlich und ausdrucklich etwas anderes vereinbart hat.
Die Aufgabe einer Bestellung impliziert die vollstandige und vorbehaltlose Zustimmung des Kunden zu diesen AGB, die er als gelesen und akzeptiert anerkennt. Jedes vom Kunden ausgehende Dokument, das diesen AGB widerspricht, ist dem Lieferanten gegenuber nicht bindend, sofern keine vorherige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Anwendungsbereich: Diese AGB gelten ausschliesslich fur Geschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen (B2B). Sie stellen keine AGB dar, die auf Verbraucher im Sinne des Verbraucherschutzrechts anwendbar sind.
Artikel 1. Vertragsschluss
(a) Alle Bestellungen des Kunden mussen schriftlich erfolgen (Bestellschein, E-Mail mit Bestatigung oder ein anderes dauerhaftes Medium) und mindestens folgende Angaben enthalten: die genaue Bezeichnung der Teile oder Leistungen, Mengen, technische Referenzen, anwendbare Zeichnungen oder Lastenhefte sowie gewunschte Lieferfristen.
(b) Eine Bestellung wird erst nach ausdrucklicher schriftlicher Annahme durch den Lieferanten durch Ausstellung einer Auftragsbestatigung (AB) verbindlich. Der Lieferant hat zehn (10) Werktage Zeit, eine Bestellung anzunehmen oder abzulehnen.
(c) Bei Abweichungen zwischen dem Bestellschein des Kunden und der Bestatigung des Lieferanten gelten die in der Bestatigung des Lieferanten aufgefuhrten Bedingungen, sofern der Kunde nicht innerhalb von funf (5) Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestatigung schriftlich widerspricht.
(d) Jede Anderung einer Bestellung nach der Annahme bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Parteien und kann eine Anderung der Preise und/oder der Lieferfristen nach sich ziehen.
Artikel 2. Preise und Preisanpassung
(a) Die Preise werden in Euro ohne Mehrwertsteuer, ab Werk oder Lager des Lieferanten in Frankreich (Incoterm EXW) angegeben, sofern im Angebot oder der Auftragsbestatigung nicht ausdrucklich anderes angegeben ist.
(b) Die im Angebot des Lieferanten genannten Preise sind fur die im Angebot angegebene Gültigkeitsdauer fest, und mangels einer solchen Angabe fur dreissig (30) Kalendertage ab dem Ausstellungsdatum.
(c) Nach Ablauf der Gultigkeitsdauer des Angebots behalt sich der Lieferant das Recht vor, seine Preise zu uberarbeiten, insbesondere bei erheblichen Schwankungen der Stahl- oder Rohstoffpreise.
Rohstoffindexierungsklausel: Bei Bestellungen mit gestaffelten Lieferungen uber mehr als drei (3) Monate werden die Preise an den INSEE-Stahlpreisindex (oder einen gleichwertigen Nachfolgeindex) angebunden. Bei einer Schwankung dieses Index von mehr als 5% zwischen dem Bestelldatum und dem Lieferdatum kann der Lieferant den Preis entsprechend anpassen, nach vorheriger schriftlicher Information des Kunden.
(d) Die Preise beinhalten nicht: Mehrwertsteuer, Transport- und Spezialverpackungskosten, nicht standardmassige Zertifizierungs- oder Prufkosten sowie spezifische Werkzeugkosten (sofern nicht ausdrucklich im Angebot aufgefuhrt).
(e) Druckfehler oder Irrtumer in den mitgeteilten Preisen binden den Lieferanten nicht.
Artikel 3. Lieferbedingungen und Gefahrenubergang
(a) Die Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager des Lieferanten (Incoterm EXW Frankreich), sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Der Kunde organisiert den Transport auf eigene Kosten und Gefahr.
(b) Organisiert der Lieferant auf Wunsch des Kunden den Transport, so geht dadurch kein Risiko auf den Lieferanten uber. Der Gefahrenubergang erfolgt mit Ubergabe der Ware an den Spediteur. Es obliegt dem Kunden, die von ihm fur erforderlich gehaltenen Transportversicherungen abzuschliessen.
(c) Bei Erhalt der Ware ist der Kunde verpflichtet, den Zustand der Ware in Anwesenheit des Spediteurs zu uberprufen und bei offensichtlichen Schaden oder Fehlmengen alle erforderlichen Vorbehalte auf dem Lieferschein anzubringen. Diese Vorbehalte mussen dem Spediteur innerhalb von drei (3) Werktagen nach der Lieferung per Einschreiben mit Empfangsbestatigung bestatigt werden.
(d) Nimmt der Kunde die Ware nicht zu den vereinbarten Terminen ab oder verweigert er die Annahme ohne triftigen Grund, behalt sich der Lieferant das Recht vor, Lager- und Wiederversandkosten zu berechnen und nach erfolgloser Mahnung mit einer Frist von funfzehn (15) Tagen den Vertrag auf Kosten des Kunden aufzulosen.
Artikel 4. Lieferfristen
(a) Lieferfristen sind unverbindlich und in der Auftragsbestatigung angegeben. Sie beginnen mit dem Eingang aller fur die Auftragsdurchfuhrung erforderlichen Unterlagen (Anzahlungszahlung falls vereinbart, Zeichnungen, Lastenhefte, Rohstoffe falls zutreffend).
(b) Der Lieferant verpflichtet sich, den Kunden so schnell wie moglich uber jedes Ereignis zu informieren, das die Lieferung verzogern konnte, und einen neuen voraussichtlichen Liefertermin vorzuschlagen.
(c) Im Falle einer dem Lieferanten zurechenbaren Lieferverzogerung und nach einer Toleranzfrist von zehn (10) Werktagen uber das vereinbarte Datum hinaus kann der Kunde eine Vertragsstrafe von hochstens 0,5% des Nettobetrags der verspateten Waren pro Woche Verzogerung, begrenzt auf insgesamt 5% des Gesamtnettobetrags der betreffenden Bestellung, geltend machen. Diese Vertragsstrafe stellt den pauschalen und ausschliesslichen Schadensersatz fur jeden mit der Verzogerung verbundenen Schaden dar und kann nicht mit anderen Entschadigungen kumuliert werden.
(d) Bei Verzogerungen aufgrund hoherer Gewalt (Artikel 11), eines Verschuldens oder einer Pflichtverletzung des Kunden oder einer verspateten Ubermittlung der fur die Auftragsdurchfuhrung erforderlichen Informationen oder Unterlagen sind keine Vertragsstrafen geschuldet.
Artikel 5. Zahlung
(a) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von dreissig (30) Tagen ab Rechnungsdatum per Bankuberweisung zahlbar. Von neuen Kunden kann eine Anzahlung von 30% bei Bestellung verlangt werden.
(b) Die Zahlung gilt als geleistet, wenn der Betrag dem Bankkonto des Lieferanten gutgeschrieben wurde.
(c) Jede Zahlungsverzogerung zieht automatisch und ohne vorherige Mahnung folgende Konsequenzen nach sich:
(d) Im Falle eines Zahlungsverzugs behalt sich der Lieferant ausserdem das Recht vor, die Ausfuhrung aller laufenden Auftrage auszusetzen, ohne dass dies als Pflichtverletzung des Lieferanten angesehen werden oder seine Haftung begrunden kann.
(e) Der Kunde kann unter keinen Umstanden mit Gegenforderungen aufrechnen oder Betrage einbehalten, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten eingeholt zu haben.
Artikel 6. Eigentumsvorbehalt
(a) Der Lieferant behalt das vollstandige Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollstandigen Zahlung des Preises einschliesslich Nebenkosten. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschadigung geht jedoch mit der Lieferung auf den Kunden uber.
(b) Werden die Teile vor vollstandiger Zahlung in eine Baugruppe oder ein Fertigprodukt eingebaut, geht der Eigentumsvorbehalt durch Subrogation auf den Preisanspruch am Fertigprodukt bis zur Hohe des Preises der vom Lieferanten gelieferten Teile uber.
(c) Vor vollstandiger Zahlung ist es dem Kunden untersagt, die Teile ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten abzutreten, zu verpfanden, umzugestalten oder in ein zur unentgeltlichen Abtretung bestimmtes Fertigprodukt einzubauen.
(d) Im Falle der Nichtzahlung zum Falligkeitstermin kann der Lieferant die sofortige Ruckgabe der Teile verlangen; die Ruckgabekosten tragt der Kunde.
Artikel 7. Konformitat, Abnahme und Reklamationen
(a) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Teile innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen nach der Lieferung quantitativ und qualitativ zu prufen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Teile als abgenommen und konform.
(b) Jede Reklamation wegen eines offensichtlichen Mangels oder einer Nichtkonformitat muss innerhalb dieser dreissig (30) tagigen Frist schriftlich (Einschreiben mit Empfangsbestatigung oder E-Mail mit Lesebestatigung) mit genauer Beschreibung des festgestellten Mangels und, soweit moglich, mit fotografischen Belegen oder Mustern eingereicht werden.
(c) Im Falle eines vom Lieferanten anerkannten Mangels wahlt dieser nach eigenem Ermessen und innerhalb einer angemessenen Frist zwischen:
(d) Reklamationen setzen die Zahlungspflicht des Kunden fur die nicht beanstandeten Teile nicht aus.
(e) Kein Teil darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten und ohne Ausstellung einer Rucksendegenehmigung zuruckgesandt werden. Nicht autorisierte Rucksendungen werden abgelehnt und auf Kosten des Kunden zuruckgeschickt.
Artikel 8. Gewahrleistung
(a) Der Lieferant gewahrt fur die gelieferten Teile eine Gewahrleistung gegen Fertigungs- oder Bearbeitungsfehler, die unmittelbar auf seine Tatigkeit zuruckzufuhren sind, fur einen Zeitraum von zwolf (12) Monaten ab dem Lieferdatum.
(b) Die Gewahrleistung deckt ausschliesslich Fertigungs- und Bearbeitungsfehler im Zusammenhang mit der eigenen Tatigkeit des Lieferanten (Biegen, Schneiden, Profilieren, Nachbearbeitung) ab. Sie gilt nicht fur:
(c) Die Gewahrleistung entfallt, wenn der Kunde die Teile ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten verandert oder verandern lassen hat.
(d) Die Inanspruchnahme der Gewahrleistung kann nur zu den in Artikel 7 Buchstabe c) vorgesehenen Abhilfen fuhren. Jeglicher Anspruch auf Schadensersatz uber diese Abhilfen hinaus ist ausdrucklich ausgeschlossen, soweit das anwendbare Recht dies zulasst.
Normative Konformitat: Die Konformitat der gelieferten Teile wird anhand der fur das verwendete Verarbeitungsverfahren spezifischen Toleranzen beurteilt, wie sie in den Normen EN ISO 9013 (Laser-/Plasmaschneiden), EN 10162 (Kaltwalzprofile), ISO 2768 (Allgemeintoleranzen) und EN 10029 (Ebenheit von Stahlblechen) definiert sind, sofern nicht engere vertragliche Spezifikationen ausdrucklich schriftlich vom Lieferanten akzeptiert wurden.
Artikel 9. Haftung
(a) Die Haftung des Lieferanten beschrankt sich auf unmittelbare und vorhersehbare Schaden, die auf ein nachgewiesenes Verschulden des Lieferanten zuruckzufuhren sind. Sie ist auf den Nettobetrag der Bestellung begrenzt, die den Schaden verursacht hat.
(b) Der Lieferant haftet unter keinen Umstanden fur mittelbare, immaterielle oder Folgeschaden wie Produktionsausfall, Marktverlust, Umsatzverluste oder Reputationsschaden, selbst wenn er auf deren Moglichkeit hingewiesen wurde.
(c) Die Haftung des Lieferanten ist vollstandig ausgeschlossen bei Verschulden, Fahrlassigkeit oder Unterlassung des Kunden, bei Nichtbeachtung technischer Spezifikationen oder Weisungen des Lieferanten durch den Kunden sowie im Falle hoherer Gewalt.
(d) Die Haftung der Handelsvertreter, Reprasentanten und Mitarbeiter des Lieferanten gegenuber dem Kunden ist ausgeschlossen, ausser in Fallen von Vorsatz und grober Fahrlassigkeit.
Artikel 10. Vertraulichkeit und geistiges Eigentum
(a) Jede Partei verpflichtet sich, alle Unterlagen, Zeichnungen, Lastenhefte, technischen, kommerziellen oder finanziellen Informationen, die von der anderen Partei im Rahmen ihrer Geschaftsbeziehung ubermittelt werden, als streng vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weiterzugeben.
(b) Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt fur die gesamte Dauer der Geschaftsbeziehung und fur einen Zeitraum von funf (5) Jahren nach deren Beendigung.
(c) Zeichnungen, Plane, Spezifikationen und technische Unterlagen, die der Kunde dem Lieferanten ubermittelt, bleiben ausschliessliches Eigentum des Kunden. Der Lieferant verpflichtet sich, sie ausschliesslich fur die Ausfuhrung der betreffenden Bestellung zu verwenden.
(d) Spezifische Werkzeuge (Matrizen, Schablonen, dedizierte Werkzeuge), die vom Kunden finanziert werden, gehen nach vollstandiger Bezahlung ihrer Kosten in das Eigentum des Kunden uber. Vom Lieferanten finanzierte Werkzeuge bleiben sein Eigentum, auch wenn sie ausschliesslich fur Bestellungen des Kunden verwendet werden.
(e) Der Lieferant behalt sich das Recht vor, den Firmennamen des Kunden in seinen Geschaftsreferenzen zu nennen, sofern der Kunde nicht schriftlich widerspricht.
Artikel 11. Hohere Gewalt
Die Parteien konnen nicht fur die Nichterfulluing oder Verzogerung bei der Erfullung ihrer Verpflichtungen haftbar gemacht werden, wenn diese auf ein Ereignis hoherer Gewalt zuruckzufuhren ist, d.h. auf ein ausserliches, unvorhersehbares und unuberwindbares Ereignis wie, ohne dass diese Aufzahlung abschliessend ist: Naturkatastrophe, Brand, Uberschwemmung, Epidemie, Kriegs- oder Terrorakt, allgemeiner Streik, Embargo oder weitverbreitete Knappheit an Rohstoffen oder Energie.
Die Partei, die sich auf hohere Gewalt beruft, muss die andere Partei innerhalb von funf (5) Werktagen nach Eintritt des Ereignisses schriftlich informieren, dessen Art und voraussichtliche Dauer angeben und sich bemuhen, die Folgen zu begrenzen.
Dauert das Ereignis hoherer Gewalt langer als sechzig (60) Kalendertage an, kann jede Partei den Vertrag von Rechts wegen ohne Entschadigung durch Einschreiben mit Empfangsbestatigung kundigen.
Artikel 12. Kundigung
(a) Im Falle einer wesentlichen Pflichtverletzung einer Partei, die nicht innerhalb von funfzehn (15) Werktagen nach einer per Einschreiben mit Empfangsbestatigung ubermittelten schriftlichen Abmahnung behoben wird, kann die andere Partei den Vertrag von Rechts wegen kundigen, unbeschadet aller Schadensersatzanspruche.
(b) Als wesentliche Pflichtverletzung gelten insbesondere: vollstandige oder teilweise Nichtzahlung zum Falligkeitstermin, Verstoss gegen die Vertraulichkeitspflicht, Verstoss gegen den Eigentumsvorbehalt oder die Eroffnung eines Insolvenzverfahrens uber das Vermogen des Kunden.
(c) Im Falle einer Kundigung aus Grunden, die der Kunde zu vertreten hat, werden alle vom Kunden geschuldeten Betrage sofort fallig und der Lieferant kann die Ruckforderung der gelieferten und nicht bezahlten Waren einleiten; alle Kosten tragt der Kunde.
Artikel 13. Datenschutz
Die im Rahmen der Geschaftsbeziehung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemas der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO - EU-Verordnung 2016/679) verarbeitet. Sie werden ausschliesslich zum Zweck der Verwaltung der Geschaftsbeziehung, der Rechnungsstellung und der Auftragsverfolgung verwendet. Gemas den geltenden Vorschriften hat der Kunde das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Loschung seiner personenbezogenen Daten, indem er den Lieferanten unter der auf den Geschaftsunterlagen angegebenen Adresse kontaktiert.
Artikel 14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(a) Diese AGB und alle zwischen dem Lieferanten und dem Kunden geschlossenen Vertrage unterliegen franzosischem Recht, unter Ausschluss jedes anderen Rechts und des Wiener Ubereinkommens uber den internationalen Warenkauf (CISG).
(b) Im Streitfall verpflichten sich die Parteien, innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen nach Benachrichtigung des Streitfalls durch eine der Parteien eine einvernehmliche Losung zu suchen.
(c) Kommt keine einvernehmliche Losung zustande, wird jeder Streit uber die Entstehung, Auslegung oder Erfullung dieser AGB ausschliesslich dem Handelsgericht Strassburg (Bas-Rhin) vorgelegt, auch bei einer Mehrheit von Beklagten oder im Falle einer Streitverkudung.